- Scheckdeckungsanfrage
- meist telefonische Anfrage der Bank des Scheckinhabers nach der Deckung eines ⇡ Schecks bei der bezogenen Bank. Die Auskunft kann allenfalls unter dem Vorbehalt gegeben werden, dass der Scheck z.Z. der Anfrage gedeckt ist und eingelöst würde, falls die übrigen Formalien in Ordnung seien. Die Aussage verpflichtet die bezogene Bank beim späteren Vorkommen des Schecks nicht zur Einlösung beidann evtl. fehlender Deckung. Im Hinblick auf das ⇡ Bankgeheimnis ist eine Sch. durch Nichtbanken zumeist nicht möglich.
Lexikon der Economics. 2013.